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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 401/01
Verkündet am:
2. Juli 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
SVG § 80; BVG § 81 a; AFG § 186 Abs. 1; BVG § 22; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 21 Nr. 1; SGB XI
§ 59 Abs. 3
a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fortführung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).
b) Zum Forderungsübergang nach § 81 a BVG bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur
Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versorgungsamt.
c) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 21 Nr. 1 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 BVG.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - VI ZR 401/01 -
OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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-3-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochtene
Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte
zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit
22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Im
übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung
des Geschädigten L. gezahlt hat.
Am 24. Februar 1993 wurde L. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten
PKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Der Geschädigte hatte am 1. Juli 1992 seinen Grundwehrdienst angetreten. Am 26. November 1992 wurde er als Zeitsoldat für zunächst zwei Jahre
verpflichtet. Im September 1994 schied er aufgrund der erlittenen Unfallfolgen
aus dem Dienst der Bundeswehr aus.
Mit Bescheid vom 21. November 1994 erkannte das Versorgungsamt die
Verletzungen des Geschädigten als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an.
Daraufhin zahlte der Kläger dem Geschädigten Versorgungskrankengeld. Mit
Bescheid vom 22. Oktober 1996 stellte das Versorgungsamt den Eintritt einer
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 18 a Abs. 7 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest und kündigte die Einstellung der Zahlung von Versorgungskrankengeld zum 8. November 1996 an.
Der Kläger begehrt Erstattung der von ihm von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe
von 3.644,16 DM sowie der geleisteten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 in
Höhe von 12.347,44 DM, davon 9.184,81 DM Rentenversicherungsbeiträge.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Berufungsgericht hinsichtlich der verlangten Renten-, Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben; hinsichtlich der Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund nach § 81 a BVG übergegangenen Rechts für verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Beiträge mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe der
Geschädigte durch die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr seine
vom Dienstherrn gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren. Die
Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung diene daher
grundsätzlich dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens des L.,
so daß die vom Kläger geleisteten Beiträge zu diesen Versicherungen einen
kongruenten Schaden darstellten.
Daß der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht sozialversichert gewesen sei, stehe der Annahme eines Schadens in Form der zu leistenden Beiträge nicht entgegen, da die Beitragsverpflichtung ursächliche Folge des schädigenden Ereignisses sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und damit die Verpflichtung zur Zahlung
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von Sozialbeiträgen sei nicht wegen bereits bestehender Berufsunfähigkeit
entfallen gewesen. Nach § 18 a Abs. 7 BVG sei die Feststellung eines Dauerschadens ausgeschlossen, solange sich der Geschädigte mit der Möglichkeit
einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung
befinde. Erst wenn die Möglichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen für weitere
78 Wochen keinen Erfolg verspreche, seien die Voraussetzungen für die Feststellung eines Dauerschadens gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Geschädigte sich in den Jahren 1994 bis 1996 mehrfach, zuletzt vom 29. Mai bis
10. Juni 1996, zur Rehabilitation in stationärer Behandlung befunden habe, sei
ein Dauerzustand nicht vor dem maßgeblichen Bescheid des Versorgungsamtes eingetreten.
Aus § 224 Abs. 2 SGB V ergebe sich, daß die Beitragsfreiheit des Geschädigten nach § 224 Abs. 1 SGB V den Übergang seines Anspruchs auf den
nach § 251 SGB V beitragspflichtigen Kläger nicht ausschließe. Dasselbe gelte
für die Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung sei zwar nicht im
Bundesversorgungsgesetz, sondern im Sozialgesetzbuch V geregelt. § 81 a
BVG sei jedoch analog auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden. Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge werde durch die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG ausgelöst, so daß
die sich aus dem SGB V ergebende Verpflichtung auf einer Regelung im Bundesversorgungsgesetz basiere.
Bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung stehe dem Kläger
gleichfalls ein nach § 81 a BVG übergegangener Anspruch zu. Zwar sei der
Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht rentenversichert
gewesen. Vor dem Unfall habe er jedoch gegen seinen Dienstherrn für den Fall
seines Ausscheidens aus der Bundeswehr einen Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gehabt.
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Bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stehe dem Kläger
hingegen kein Anspruch zu. Diese dienten nicht zum Ausgleich eines dem Geschädigten entstandenen Schadens und könnten daher nicht auf den Kläger
übergegangen sein. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten
wäre es wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen, freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, da diese nicht zu einer Verbesserung seiner
Rechtsposition in der Sozialversicherung führen könnten; daher könne dies
auch vom Schädiger nicht verlangt werden.
II.
A. Zur Revision des Klägers:
Die Abweisung der Klage auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Da die Verletzungen des Geschädigten als Wehrdienstbeschädigungsfolgen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anerkannt
sind, hat der Kläger Versorgungsleistungen nach § 80 SVG erbracht. Daher
sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a
BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der
nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang
der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung
von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970
- VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR
1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 – VersR 1985, 990, 991; vom
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26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596). Ein Ersatzanspruch kann
aber nach diesen Vorschriften nur übergehen, soweit dem Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf
den Sozialversicherungsträger ist nach der Rechtsprechung des Senats Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Die Verpflichtung
wird nicht durch die Aufwendungen, die der Leistungsträger erbringt, erweitert.
Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen „Schadens“ in
Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung
seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des
Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.;
jeweils m.w.N.). Diese Grenzen gelten in gleicher Weise für den Forderungsübergang nach § 81 a BVG.
2. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem
Geschädigten gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung zustand, welcher entsprechend § 81 a BVG i.V.m.
§ 80 SVG auf den Kläger hätte übergehen können.
a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfallschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter
Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehraufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verletzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189). Beiträge zum Abschluß und zum
Erhalt einer Versicherung kann der Geschädigte jedoch nur dann verlangen,
wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs
des Verletzten - hier auf Zahlung von Arbeitslosengeld - erreichen kann. Beiträge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht ab-
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schließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen
daher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260,
263 f.). Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden
Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungsklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich konkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).
b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf
Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zu. Als Zeitsoldat
war er am 24. Februar 1993 und danach gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) in den Fassungen vom 24. Juli 1995 und vom 15. Dezember 1995 nicht
arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung kennt auch
keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187). Daher mußte der Geschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis
November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten
noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versicherungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu
ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182). Es fehlt somit bereits an einem Schaden des Geschädigten und an einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der nach § 81 BVG auf den Kläger übergehen konnte.
Im übrigen war der Kläger auch nicht verpflichtet, für den Geschädigten
nach § 186 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 26. Juli 1994 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Nach dieser Norm hatte der Leistungsträger,
soweit er Versorgungskrankengeld zahlte, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeiten, in denen er Versorgungskrankengeld bezahlte, zu entrichten, wenn der Bezieher dieser Leistungen unmittelbar vor deren Beginn in einer
die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden
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oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hatte. Der
Geschädigte war hier jedoch unmittelbar vor dem Bezug von Versorgungskrankengeld Zeitsoldat gewesen und hatte als solcher weder in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistungen nach dem AFG bezogen.
B. Zur Anschlußrevision der Beklagten:
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung der
Beklagten zur Erstattung der vom Kläger begehrten Rentenversicherungsbeiträge (dazu 1.); hingegen hält die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der
vom Kläger verlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu 2.).
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß
der Kläger aus übergegangenem Recht Erstattung der für den Geschädigten im
Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge in der von der Revision nicht angegriffenen Höhe von
9.184,81 DM beanspruchen kann.
a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger berechtigt ist, die nach § 80 SVG i.V.m.
§ 81 a BVG übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund Leistungen erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung im
eigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni
1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991 m.w.N.).
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b) Durch den Verkehrsunfall vom 24. Februar 1993 ist dem Kläger ein
Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entstanden, die er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung benötigte, um den
versicherungsrechtlichen Status zu erlangen, welchen er ohne den Unfall erlangt hätte. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, der Geschädigte habe
durch den Unfall und seine dadurch bedingte Entlassung aus der Bundeswehr
den Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung verloren, und
die streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch den Zeitraum, der
ohne das schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre.
Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Geschädigte einen Anspruch auf Nachversicherung gegen seinen Dienstherrn gehabt habe (BGHZ 74, 227, 228; vgl. auch Kasseler Kommentar/Gürtner, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 8 SGB VI, Rn. 24). Maßgeblich für
die schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das Vorliegen eines Anspruchs des Geschädigten gegen seinen Dienstherrn, sondern die Frage, ob
bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Geschädigte für den fraglichen Zeitraum später nachversichert worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht
festgestellt, daß der Geschädigte sich als Zeitsoldat weiterverpflichtet hätte. Als
Soldat auf Zeit mußte er jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beim Ausscheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich nachversichert werden.
Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend einen
Erwerbsschaden des Geschädigten hergeleitet.
Die Anschlußrevision meint, ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG
scheitere daran, daß das Versorgungsamt zur Zahlung von Versorgungskrankengeld nicht verpflichtet gewesen sei, weil ein Dauerzustand nach § 18 a
Abs. 7 BVG schon bei Beginn der Versorgungskrankengeldzahlungen im No-
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vember 1994 vorgelegen habe. Diese Einwendung greift im Ergebnis nicht
durch.
Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß im Hinblick auf die
mehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen des Geschädigten in den
Jahren 1994 bis 1996, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, ein Dauerzustand
nicht vor dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Oktober 1996 eingetreten sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Eine durchgreifende
Verfahrensrüge erhebt die Anschlußrevision dagegen nicht. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich auch nicht, daß die in § 18 a Abs. 7 Satz 2 BVG in der
Fassung vom 23. März 1990 genannte Voraussetzung für einen Dauerzustand,
nämlich daß die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich
nicht zu beseitigen gewesen sei, bereits im September 1994 vorgelegen habe.
Deshalb konnte der Kläger die Zahlung von Versorgungskrankengeld mit der
daraus folgenden Verpflichtung, Leistungen nach § 22 BVG in der Fassung vom
21. Juli 1993 zu erbringen, ohnehin nicht unter Hinweis auf einen Dauerschaden ablehnen.
c) Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kongruenz
zwischen der Leistungspflicht des Klägers und dem Schadensersatzanspruch
des Geschädigten gegeben ist.
Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs
des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte
darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den
Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten
hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,
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30. Kapitel, Rdn. 152). Unerheblich ist dabei, ob die Zahlungen nach § 22
Abs. 2 BVG an den Geschädigten selbst oder zu seinen Gunsten nach § 22
Abs. 1 BVG an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Auch die zeitliche
Kongruenz ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils gegeben. Die
Kongruenz wird auch von der Anschlußrevision nicht angezweifelt.
2. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil indes haben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Beiträge zur Krankenversicherung
(dazu a) und zur Pflegeversicherung (dazu b) zu erstatten.
a) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Geschädigten in
der Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Krankenversicherung.
aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend und von der
Anschlußrevision nicht angegriffen davon aus, daß dem Geschädigten durch
die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr die von dem Dienstherrn bis
dahin gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren ging und die
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung daher grundsätzlich
dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens dient.
bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung,
daß eine Pflicht des Klägers bestanden habe, Krankenversicherungsbeiträge
für den Geschädigten zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Falle einer
Beitragspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 251 Abs. 1
SGB V infolge des Bezugs von Versorgungskrankengeld die Beitragspflicht des
Versorgungsträgers eine „durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Gewäh-
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rung von Leistungen“ im Sinne von § 81 a BVG darstellt. Der Kläger war nämlich nicht verpflichtet, nach §§ 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 Abs. 1 SGB V Krankenversicherungsbeiträge für den Geschädigten zu entrichten. § 251 Abs. 1 SGB V
regelt nur die Verpflichtung, Beiträge für eine bestehende Mitgliedschaft zu entrichten, knüpft also im Falle des Versorgungskrankengeldes an § 192 Abs. 1
Nr. 3 SGB V an (vgl. Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 251 SGB V, Rn. 2, 3).
§ 192 SGB V (hier in der Fassung vom 21. Dezember 1992) betrifft jedoch nur
den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Hingegen ist aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten, daß
ein bis dahin nicht Versicherungspflichtiger dadurch versicherungspflichtig wird,
daß er Versorgungskrankengeld bezieht. Der Wortlaut der Norm „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten ..." ist eindeutig und entspricht
auch dem Normzweck (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 192
SGB V, Rn. 2).
Hier war der Geschädigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert. Er war, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, als Soldat
auf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 18. Dezember 1989
versicherungsfrei. Daher konnte zum Zeitpunkt der Zahlung des Versorgungskrankengelds eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nicht, wie dies
§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraussetzt, erhalten bleiben, so daß eine Pflicht des
Klägers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht bestand und
demgemäß auch kein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte besteht.
b) Keinen Bestand kann das Berufungsurteil auch insoweit haben, als
das Berufungsgericht die Beklagte zur Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge verurteilt hat, ohne festzustellen, welcher Teilbetrag aus den als Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM auf Pflegeversicherungsbeiträge entfällt.
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aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem
Geschädigten grundsätzlich ein übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagte
auf Erstattung der Beiträge zustand, welche er im entscheidungserheblichen
Zeitraum benötigt hätte, um sich gegen das Pflegerisiko zu versichern. Hierfür
gelten die oben unter II. 2. a) ausgeführten Grundsätze. Ohne den Unfall wäre
der Geschädigte bei einer Weiterverpflichtung als Zeitsoldat im fraglichen Zeitraum nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtig gewesen und hätte die
Mittel zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung verdient. Diese Absicherung hat er durch den Unfall verloren. Insoweit kommt es entgegen der Meinung
der Anschlußrevision schadensrechtlich nicht darauf an, daß der Geschädigte
auch ohne den Unfall vom 24. Februar 1993 ab dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtig gewesen wäre. Auch bei einem eventuellen Ausscheiden aus der
Bundeswehr ohne die vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte sich nichts
anderes ergeben. Dann wäre der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Verlauf
Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geworden und
damit auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen (vgl. §§ 20, 23
SGB XI).
bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger
übergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im
Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung
der Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil
vom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36).
Der Kläger war verpflichtet, für den Geschädigten im fraglichen Zeitraum
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Infolge seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung war der Geschädigte nach § 21 Nr. 1 SGB XI
in Verbindung mit §§ 9 ff. BVG versicherungspflichtig; nach § 59 Abs. 3 SGB XI
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in der Fassung vom 15. Dezember 1995 hatte der Kläger für ihn die Versicherungsbeiträge zu entrichten.
Diese Beitragspflicht nach § 59 Abs. 3 SGB XI ist eine Pflicht aus dem
Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG. Wenn die
Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 SGB XI vorliegen, hängt die Beitragspflicht
unlösbar mit der Pflicht zusammen, dem Geschädigten Leistungen nach §§ 9 ff.
BVG zu erbringen. Diese Auslegung entspricht dem aus §§ 116, 119 SGB X,
§ 81 a BVG, § 80 SVG zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, daß dem Träger
der auf Grund einer schadensersatzbegründenden Handlung zu gewährenden
Sozialleistungen durch einen Forderungsübergang der Regress gegen den Ersatzpflichtigen eröffnet werden soll. Zu keinem anderen Ergebnis führte die vom
Berufungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 81 a BVG.
Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Anschlußrevision nicht angegriffene sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte und der Beitragszahlung des
Klägers an die Pflegeversicherung ist gegeben. Sachlich dienen beide dazu,
dem Geschädigten das Pflegekostenrisiko im Umfang der Leistungspflicht der
sozialen Pflegeversicherung abzunehmen.
cc) Gleichwohl kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand
haben, weil das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es entgegen der hier
vertretenen Auffassung auch die Krankenversicherungsbeiträge für erstattungsfähig gehalten hat, nicht festgestellt hat, welcher Anteil aus dem Gesamtbetrag von 3.644,16 DM auf die erstattungsfähigen Beiträge zur Pflegeversicherung entfällt.
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III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit
aufzuheben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen
hieraus seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Da
für eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind,
ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr