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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 401/01
  5. Verkündet am:
  6. 2. Juli 2002
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. SVG § 80; BVG § 81 a; AFG § 186 Abs. 1; BVG § 22; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 21 Nr. 1; SGB XI
  17. § 59 Abs. 3
  18. a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fortführung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).
  19. b) Zum Forderungsübergang nach § 81 a BVG bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur
  20. Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versorgungsamt.
  21. c) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 21 Nr. 1 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 BVG.
  22. BGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - VI ZR 401/01 -
  23. OLG Stuttgart
  24. LG Stuttgart
  25. -2-
  26. -3-
  27. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  28. vom 2. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
  29. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  30. für Recht erkannt:
  31. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
  32. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  33. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochtene
  34. Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte
  35. zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit
  36. 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Im
  37. übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
  38. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  39. Von Rechts wegen
  40. -4-
  41. Tatbestand:
  42. Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung
  43. des Geschädigten L. gezahlt hat.
  44. Am 24. Februar 1993 wurde L. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
  45. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten
  46. PKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
  47. Der Geschädigte hatte am 1. Juli 1992 seinen Grundwehrdienst angetreten. Am 26. November 1992 wurde er als Zeitsoldat für zunächst zwei Jahre
  48. verpflichtet. Im September 1994 schied er aufgrund der erlittenen Unfallfolgen
  49. aus dem Dienst der Bundeswehr aus.
  50. Mit Bescheid vom 21. November 1994 erkannte das Versorgungsamt die
  51. Verletzungen des Geschädigten als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an.
  52. Daraufhin zahlte der Kläger dem Geschädigten Versorgungskrankengeld. Mit
  53. Bescheid vom 22. Oktober 1996 stellte das Versorgungsamt den Eintritt einer
  54. dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 18 a Abs. 7 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest und kündigte die Einstellung der Zahlung von Versorgungskrankengeld zum 8. November 1996 an.
  55. Der Kläger begehrt Erstattung der von ihm von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe
  56. von 3.644,16 DM sowie der geleisteten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 in
  57. Höhe von 12.347,44 DM, davon 9.184,81 DM Rentenversicherungsbeiträge.
  58. -5-
  59. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Berufungsgericht hinsichtlich der verlangten Renten-, Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben; hinsichtlich der Beiträge zur
  60. Arbeitslosenversicherung hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein
  61. Klagebegehren hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter.
  62. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Klageabweisung.
  63. Entscheidungsgründe:
  64. I.
  65. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund nach § 81 a BVG übergegangenen Rechts für verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Beiträge mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
  66. Bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe der
  67. Geschädigte durch die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr seine
  68. vom Dienstherrn gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren. Die
  69. Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung diene daher
  70. grundsätzlich dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens des L.,
  71. so daß die vom Kläger geleisteten Beiträge zu diesen Versicherungen einen
  72. kongruenten Schaden darstellten.
  73. Daß der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht sozialversichert gewesen sei, stehe der Annahme eines Schadens in Form der zu leistenden Beiträge nicht entgegen, da die Beitragsverpflichtung ursächliche Folge des schädigenden Ereignisses sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und damit die Verpflichtung zur Zahlung
  74. -6-
  75. von Sozialbeiträgen sei nicht wegen bereits bestehender Berufsunfähigkeit
  76. entfallen gewesen. Nach § 18 a Abs. 7 BVG sei die Feststellung eines Dauerschadens ausgeschlossen, solange sich der Geschädigte mit der Möglichkeit
  77. einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung
  78. befinde. Erst wenn die Möglichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen für weitere
  79. 78 Wochen keinen Erfolg verspreche, seien die Voraussetzungen für die Feststellung eines Dauerschadens gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Geschädigte sich in den Jahren 1994 bis 1996 mehrfach, zuletzt vom 29. Mai bis
  80. 10. Juni 1996, zur Rehabilitation in stationärer Behandlung befunden habe, sei
  81. ein Dauerzustand nicht vor dem maßgeblichen Bescheid des Versorgungsamtes eingetreten.
  82. Aus § 224 Abs. 2 SGB V ergebe sich, daß die Beitragsfreiheit des Geschädigten nach § 224 Abs. 1 SGB V den Übergang seines Anspruchs auf den
  83. nach § 251 SGB V beitragspflichtigen Kläger nicht ausschließe. Dasselbe gelte
  84. für die Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung sei zwar nicht im
  85. Bundesversorgungsgesetz, sondern im Sozialgesetzbuch V geregelt. § 81 a
  86. BVG sei jedoch analog auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden. Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge werde durch die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG ausgelöst, so daß
  87. die sich aus dem SGB V ergebende Verpflichtung auf einer Regelung im Bundesversorgungsgesetz basiere.
  88. Bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung stehe dem Kläger
  89. gleichfalls ein nach § 81 a BVG übergegangener Anspruch zu. Zwar sei der
  90. Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht rentenversichert
  91. gewesen. Vor dem Unfall habe er jedoch gegen seinen Dienstherrn für den Fall
  92. seines Ausscheidens aus der Bundeswehr einen Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gehabt.
  93. -7-
  94. Bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stehe dem Kläger
  95. hingegen kein Anspruch zu. Diese dienten nicht zum Ausgleich eines dem Geschädigten entstandenen Schadens und könnten daher nicht auf den Kläger
  96. übergegangen sein. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten
  97. wäre es wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen, freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, da diese nicht zu einer Verbesserung seiner
  98. Rechtsposition in der Sozialversicherung führen könnten; daher könne dies
  99. auch vom Schädiger nicht verlangt werden.
  100. II.
  101. A. Zur Revision des Klägers:
  102. Die Abweisung der Klage auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
  103. 1. Da die Verletzungen des Geschädigten als Wehrdienstbeschädigungsfolgen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anerkannt
  104. sind, hat der Kläger Versorgungsleistungen nach § 80 SVG erbracht. Daher
  105. sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a
  106. BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der
  107. nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang
  108. der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung
  109. von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970
  110. - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR
  111. 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 – VersR 1985, 990, 991; vom
  112. -8-
  113. 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596). Ein Ersatzanspruch kann
  114. aber nach diesen Vorschriften nur übergehen, soweit dem Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf
  115. den Sozialversicherungsträger ist nach der Rechtsprechung des Senats Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Die Verpflichtung
  116. wird nicht durch die Aufwendungen, die der Leistungsträger erbringt, erweitert.
  117. Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen „Schadens“ in
  118. Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung
  119. seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des
  120. Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.;
  121. jeweils m.w.N.). Diese Grenzen gelten in gleicher Weise für den Forderungsübergang nach § 81 a BVG.
  122. 2. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem
  123. Geschädigten gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur
  124. Arbeitslosenversicherung zustand, welcher entsprechend § 81 a BVG i.V.m.
  125. § 80 SVG auf den Kläger hätte übergehen können.
  126. a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfallschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter
  127. Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehraufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verletzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189). Beiträge zum Abschluß und zum
  128. Erhalt einer Versicherung kann der Geschädigte jedoch nur dann verlangen,
  129. wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs
  130. des Verletzten - hier auf Zahlung von Arbeitslosengeld - erreichen kann. Beiträge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht ab-
  131. -9-
  132. schließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen
  133. daher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260,
  134. 263 f.). Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden
  135. Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungsklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich konkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).
  136. b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf
  137. Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zu. Als Zeitsoldat
  138. war er am 24. Februar 1993 und danach gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz
  139. (AFG) in den Fassungen vom 24. Juli 1995 und vom 15. Dezember 1995 nicht
  140. arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung kennt auch
  141. keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187). Daher mußte der Geschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis
  142. November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten
  143. noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen
  144. Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versicherungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu
  145. ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182). Es fehlt somit bereits an einem Schaden des Geschädigten und an einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der nach § 81 BVG auf den Kläger übergehen konnte.
  146. Im übrigen war der Kläger auch nicht verpflichtet, für den Geschädigten
  147. nach § 186 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 26. Juli 1994 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Nach dieser Norm hatte der Leistungsträger,
  148. soweit er Versorgungskrankengeld zahlte, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeiten, in denen er Versorgungskrankengeld bezahlte, zu entrichten, wenn der Bezieher dieser Leistungen unmittelbar vor deren Beginn in einer
  149. die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden
  150. - 10 -
  151. oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hatte. Der
  152. Geschädigte war hier jedoch unmittelbar vor dem Bezug von Versorgungskrankengeld Zeitsoldat gewesen und hatte als solcher weder in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistungen nach dem AFG bezogen.
  153. B. Zur Anschlußrevision der Beklagten:
  154. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung der
  155. Beklagten zur Erstattung der vom Kläger begehrten Rentenversicherungsbeiträge (dazu 1.); hingegen hält die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der
  156. vom Kläger verlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu 2.).
  157. 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß
  158. der Kläger aus übergegangenem Recht Erstattung der für den Geschädigten im
  159. Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge in der von der Revision nicht angegriffenen Höhe von
  160. 9.184,81 DM beanspruchen kann.
  161. a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger berechtigt ist, die nach § 80 SVG i.V.m.
  162. § 81 a BVG übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund Leistungen erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung im
  163. eigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni
  164. 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991 m.w.N.).
  165. - 11 -
  166. b) Durch den Verkehrsunfall vom 24. Februar 1993 ist dem Kläger ein
  167. Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entstanden, die er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung benötigte, um den
  168. versicherungsrechtlichen Status zu erlangen, welchen er ohne den Unfall erlangt hätte. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, der Geschädigte habe
  169. durch den Unfall und seine dadurch bedingte Entlassung aus der Bundeswehr
  170. den Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung verloren, und
  171. die streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch den Zeitraum, der
  172. ohne das schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre.
  173. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Geschädigte einen Anspruch auf Nachversicherung gegen seinen Dienstherrn gehabt habe (BGHZ 74, 227, 228; vgl. auch Kasseler Kommentar/Gürtner, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 8 SGB VI, Rn. 24). Maßgeblich für
  174. die schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das Vorliegen eines Anspruchs des Geschädigten gegen seinen Dienstherrn, sondern die Frage, ob
  175. bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Geschädigte für den fraglichen Zeitraum später nachversichert worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht
  176. festgestellt, daß der Geschädigte sich als Zeitsoldat weiterverpflichtet hätte. Als
  177. Soldat auf Zeit mußte er jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beim Ausscheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich nachversichert werden.
  178. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend einen
  179. Erwerbsschaden des Geschädigten hergeleitet.
  180. Die Anschlußrevision meint, ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG
  181. scheitere daran, daß das Versorgungsamt zur Zahlung von Versorgungskrankengeld nicht verpflichtet gewesen sei, weil ein Dauerzustand nach § 18 a
  182. Abs. 7 BVG schon bei Beginn der Versorgungskrankengeldzahlungen im No-
  183. - 12 -
  184. vember 1994 vorgelegen habe. Diese Einwendung greift im Ergebnis nicht
  185. durch.
  186. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß im Hinblick auf die
  187. mehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen des Geschädigten in den
  188. Jahren 1994 bis 1996, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, ein Dauerzustand
  189. nicht vor dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Oktober 1996 eingetreten sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Eine durchgreifende
  190. Verfahrensrüge erhebt die Anschlußrevision dagegen nicht. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich auch nicht, daß die in § 18 a Abs. 7 Satz 2 BVG in der
  191. Fassung vom 23. März 1990 genannte Voraussetzung für einen Dauerzustand,
  192. nämlich daß die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich
  193. nicht zu beseitigen gewesen sei, bereits im September 1994 vorgelegen habe.
  194. Deshalb konnte der Kläger die Zahlung von Versorgungskrankengeld mit der
  195. daraus folgenden Verpflichtung, Leistungen nach § 22 BVG in der Fassung vom
  196. 21. Juli 1993 zu erbringen, ohnehin nicht unter Hinweis auf einen Dauerschaden ablehnen.
  197. c) Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kongruenz
  198. zwischen der Leistungspflicht des Klägers und dem Schadensersatzanspruch
  199. des Geschädigten gegeben ist.
  200. Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs
  201. des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte
  202. darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den
  203. Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten
  204. hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,
  205. - 13 -
  206. 30. Kapitel, Rdn. 152). Unerheblich ist dabei, ob die Zahlungen nach § 22
  207. Abs. 2 BVG an den Geschädigten selbst oder zu seinen Gunsten nach § 22
  208. Abs. 1 BVG an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Auch die zeitliche
  209. Kongruenz ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils gegeben. Die
  210. Kongruenz wird auch von der Anschlußrevision nicht angezweifelt.
  211. 2. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil indes haben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Beiträge zur Krankenversicherung
  212. (dazu a) und zur Pflegeversicherung (dazu b) zu erstatten.
  213. a) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
  214. der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Geschädigten in
  215. der Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Krankenversicherung.
  216. aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend und von der
  217. Anschlußrevision nicht angegriffen davon aus, daß dem Geschädigten durch
  218. die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr die von dem Dienstherrn bis
  219. dahin gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren ging und die
  220. Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung daher grundsätzlich
  221. dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens dient.
  222. bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung,
  223. daß eine Pflicht des Klägers bestanden habe, Krankenversicherungsbeiträge
  224. für den Geschädigten zu bezahlen.
  225. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Falle einer
  226. Beitragspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 251 Abs. 1
  227. SGB V infolge des Bezugs von Versorgungskrankengeld die Beitragspflicht des
  228. Versorgungsträgers eine „durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Gewäh-
  229. - 14 -
  230. rung von Leistungen“ im Sinne von § 81 a BVG darstellt. Der Kläger war nämlich nicht verpflichtet, nach §§ 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 Abs. 1 SGB V Krankenversicherungsbeiträge für den Geschädigten zu entrichten. § 251 Abs. 1 SGB V
  231. regelt nur die Verpflichtung, Beiträge für eine bestehende Mitgliedschaft zu entrichten, knüpft also im Falle des Versorgungskrankengeldes an § 192 Abs. 1
  232. Nr. 3 SGB V an (vgl. Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 251 SGB V, Rn. 2, 3).
  233. § 192 SGB V (hier in der Fassung vom 21. Dezember 1992) betrifft jedoch nur
  234. den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen
  235. Krankenversicherung. Hingegen ist aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten, daß
  236. ein bis dahin nicht Versicherungspflichtiger dadurch versicherungspflichtig wird,
  237. daß er Versorgungskrankengeld bezieht. Der Wortlaut der Norm „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten ..." ist eindeutig und entspricht
  238. auch dem Normzweck (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 192
  239. SGB V, Rn. 2).
  240. Hier war der Geschädigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
  241. pflichtversichert. Er war, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, als Soldat
  242. auf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 18. Dezember 1989
  243. versicherungsfrei. Daher konnte zum Zeitpunkt der Zahlung des Versorgungskrankengelds eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nicht, wie dies
  244. § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraussetzt, erhalten bleiben, so daß eine Pflicht des
  245. Klägers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht bestand und
  246. demgemäß auch kein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte besteht.
  247. b) Keinen Bestand kann das Berufungsurteil auch insoweit haben, als
  248. das Berufungsgericht die Beklagte zur Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge verurteilt hat, ohne festzustellen, welcher Teilbetrag aus den als Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM auf Pflegeversicherungsbeiträge entfällt.
  249. - 15 -
  250. aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem
  251. Geschädigten grundsätzlich ein übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagte
  252. auf Erstattung der Beiträge zustand, welche er im entscheidungserheblichen
  253. Zeitraum benötigt hätte, um sich gegen das Pflegerisiko zu versichern. Hierfür
  254. gelten die oben unter II. 2. a) ausgeführten Grundsätze. Ohne den Unfall wäre
  255. der Geschädigte bei einer Weiterverpflichtung als Zeitsoldat im fraglichen Zeitraum nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtig gewesen und hätte die
  256. Mittel zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung verdient. Diese Absicherung hat er durch den Unfall verloren. Insoweit kommt es entgegen der Meinung
  257. der Anschlußrevision schadensrechtlich nicht darauf an, daß der Geschädigte
  258. auch ohne den Unfall vom 24. Februar 1993 ab dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtig gewesen wäre. Auch bei einem eventuellen Ausscheiden aus der
  259. Bundeswehr ohne die vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte sich nichts
  260. anderes ergeben. Dann wäre der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Verlauf
  261. Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geworden und
  262. damit auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen (vgl. §§ 20, 23
  263. SGB XI).
  264. bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger
  265. übergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im
  266. Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung
  267. der Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil
  268. vom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36).
  269. Der Kläger war verpflichtet, für den Geschädigten im fraglichen Zeitraum
  270. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Infolge seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung war der Geschädigte nach § 21 Nr. 1 SGB XI
  271. in Verbindung mit §§ 9 ff. BVG versicherungspflichtig; nach § 59 Abs. 3 SGB XI
  272. - 16 -
  273. in der Fassung vom 15. Dezember 1995 hatte der Kläger für ihn die Versicherungsbeiträge zu entrichten.
  274. Diese Beitragspflicht nach § 59 Abs. 3 SGB XI ist eine Pflicht aus dem
  275. Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG. Wenn die
  276. Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 SGB XI vorliegen, hängt die Beitragspflicht
  277. unlösbar mit der Pflicht zusammen, dem Geschädigten Leistungen nach §§ 9 ff.
  278. BVG zu erbringen. Diese Auslegung entspricht dem aus §§ 116, 119 SGB X,
  279. § 81 a BVG, § 80 SVG zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, daß dem Träger
  280. der auf Grund einer schadensersatzbegründenden Handlung zu gewährenden
  281. Sozialleistungen durch einen Forderungsübergang der Regress gegen den Ersatzpflichtigen eröffnet werden soll. Zu keinem anderen Ergebnis führte die vom
  282. Berufungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 81 a BVG.
  283. Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Anschlußrevision nicht angegriffene sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte und der Beitragszahlung des
  284. Klägers an die Pflegeversicherung ist gegeben. Sachlich dienen beide dazu,
  285. dem Geschädigten das Pflegekostenrisiko im Umfang der Leistungspflicht der
  286. sozialen Pflegeversicherung abzunehmen.
  287. cc) Gleichwohl kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand
  288. haben, weil das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es entgegen der hier
  289. vertretenen Auffassung auch die Krankenversicherungsbeiträge für erstattungsfähig gehalten hat, nicht festgestellt hat, welcher Anteil aus dem Gesamtbetrag von 3.644,16 DM auf die erstattungsfähigen Beiträge zur Pflegeversicherung entfällt.
  290. - 17 -
  291. III.
  292. Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit
  293. aufzuheben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen
  294. hieraus seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Da
  295. für eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind,
  296. ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  297. Dr. Müller
  298. Dr. Greiner
  299. Pauge
  300. Wellner
  301. Stöhr