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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 316/00
vom
22. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313
Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der
DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner Form.
BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg
LG Halle
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein
und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.344 DM
Gründe:
§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftlichen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten
Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach
Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,
V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente
§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB
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verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung
des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15.
Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das
Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO:
"Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen
weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die
Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente
haben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwekken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennutzung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preisüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu
nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte
der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt
sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die
staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht,
1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden
Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigenheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,
wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne
hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.
Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum
nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine
Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war
Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99
ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-
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befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders
beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf
die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsvereinbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungsmechanismus.
Wenzel
Tropf
gehin-
Klein
RiBGH Schneider ist infolge Urlaub an der Unterschrift
dert.
Karlsruhe, den 3. April 2001
Der Vorsitzende
Wenzel
Lemke