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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 316/00
- vom
- 22. März 2001
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313
- Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der
- DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner Form.
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- BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg
- LG Halle
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein
- und Dr. Lemke
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird
- nicht angenommen.
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
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- Streitwert: 38.344 DM
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- Gründe:
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- § 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftlichen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten
- Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach
- Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,
- V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente
- § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB
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- verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung
- des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15.
- Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das
- Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO:
- "Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen
- weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die
- Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente
- haben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines
- landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwekken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennutzung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preisüberwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu
- nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte
- der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt
- sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die
- staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht,
- 1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden
- Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigenheim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,
- wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne
- hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.
- Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum
- nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine
- Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war
- Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99
- ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-
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- befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders
- beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf
- die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsvereinbarung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungsmechanismus.
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- Wenzel
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- Tropf
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- gehin-
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- Klein
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- RiBGH Schneider ist infolge Urlaub an der Unterschrift
- dert.
- Karlsruhe, den 3. April 2001
- Der Vorsitzende
- Wenzel
- Lemke
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