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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 188/13
vom
27. November 2013
in der Zurückschiebungshaftsache
Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau
(Bodensee) vom 11. November 2013 gegen den Betroffenen
verlängerten und durch Beschluss des Landgerichts Kempten
(Allgäu) – 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 aufrecht
erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der
Aussetzungsantrag
ist
in
entsprechender
Anwendung
des
§ 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
- V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
gebotenen
summarischen
Prüfung
davon
auszugehen
ist,
dass
die
Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer
Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung
des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht
eingeräumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen
nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
Stresemann
Lemke
Brückner
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen:
AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 18.09.2013 - XIV 30/13 B LG Kempten, Entscheidung vom 19.11.2013 - 42 T 1846/13 und 42 T 2029/13 -