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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
NotZ(Brfg) 13/12
Verkündet am:
22. Juli 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In der verwaltungsrechtlichen Notarsache
wegen vorläufiger Amtsenthebung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt.
Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung
dar, die die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12 - OLG Celle
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Dr. Appl und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs statt am 17. und 18. Oktober 2012 zugestellte Urteil des
Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu
tragen.
Streitwert: 25.000 €
Tatbestand:
1
Der 1956 geborene Kläger wurde 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und
1991 zum Notar mit Amtssitz in H.
2
bestellt.
Seit dem Jahr 2000 erhoben Gläubiger des Klägers in einer Vielzahl von
Fällen wegen offener Forderungen Klagen und mussten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere kam es seit Ende 2010 zur Anordnung
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mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen
des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Urteils
verwiesen. Daraufhin enthob der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom
10. August 2011 vorläufig seines Amts als Notar, weil dringende Gründe dafür
sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei beziehungsweise seine wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten. Der Kläger habe in kurzer Zeit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 45.000 € aufgehäuft, und Gläubiger seien gezwungen gewesen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
3
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit
der er geltend gemacht hat, die Rückstände bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen zu haben. Die Steuerforderungen resultierten
vor allem aus einem außerordentlichen Gewinn seiner Ehefrau im Jahr 2007.
Mit dem Finanzamt sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, deren Bedingungen er eingehalten habe.
4
Wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 hat der Kläger die seinerzeit noch offenen
Forderungen vollständig ausgeglichen.
5
Das Oberlandesgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Die
Voraussetzungen der vom Beklagten angeführten Amtsenthebungsgründe gemäß § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO lägen nicht mehr vor. Zwar sei
das Zahlungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO bedenklich gewesen. Auf der anderen Seite sei festzustellen, dass sich die bis 2009 eingetretenen neun Fälle von
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Zahlungsrückständen über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt hätten
und nur einen minimalen Bruchteil der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers
ausgemacht haben dürften. Überdies habe es sich in der Regel um geringfügige Beträge gehandelt, deren rasche Befriedigung nach Klageerhebung nicht
unbedingt den Schluss auf ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse erlaube.
Die drei letzten Fälle im Jahr 2009 seien während des Wechsels des Klägers
von einer Einzelkanzlei in eine Sozietät und damit in der organisatorischen Umstellungsphase eingetreten. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten
eine Rolle gespielt.
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Hinsichtlich der Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Beitragsforderung für das Jahr
2010 Einwendungen erhoben habe, die zwar letztlich erfolglos geblieben seien,
jedoch ein nachvollziehbarer Grund dafür gewesen seien, die Zahlungen zurückzustellen. Soweit die Beträge für 2008 und 2009 betroffen seien, komme
wieder der Gesichtspunkt zum Tragen, dass sich der Kläger in einer Phase der
beruflichen Umorganisation befunden habe.
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In Bezug auf die Steuerrückstände sei zu berücksichtigen, dass diese
durch den wirtschaftlichen Erfolg der Ehefrau des Klägers im Jahr 2007 aufgelaufen seien. Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen für die daraus resultierende
Steuerschuld habe seine Ehefrau und nicht ihn getroffen.
8
Nach der zwischenzeitlichen Befriedigung sämtlicher Rückstände lasse
auch die derzeitige Einkommenssituation des Klägers zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr befürchten. Sein Gewinn sei im Jahr 2011 um
89 % gestiegen. Dabei werde nicht verkannt, dass dieser Gewinnzuwachs im
Wesentlichen durch eine Änderung des Verteilerschlüssels der Sozietät mit sei-
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ner Ehefrau und damit zulasten von deren Einkünften erfolgt sei, die sich in einer vergleichbaren Größenordnung reduziert hätten. Es sei jedoch eine isolierte
Betrachtung anzustellen.
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Die vorläufige Amtsenthebung sei danach zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zwar ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung habe jedoch hierfür keine Veranlassung mehr bestanden. Zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO)
seien ebenso wenig festzustellen wie Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6
BNotO).
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Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat
zugelassenen Berufung.
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Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Finanzamts H.
4vom 18. Juli 2013 gab es an diesem Tag keine Steuerrückstände des Klägers
mehr. Die im Zusammenhang mit der inzwischen am 25. April 2013 verfügten
endgültigen Amtsenthebung angestellten Ermittlungen des Beklagten hatten
jedoch ergeben, dass folgende Steuerrückstände des Klägers bestanden:
10. Dezember 2012:
7.023,00 €
10. Januar 2013:
4.570,00 €
10. Februar 2013:
10. März 2013:
10. April 2013:
0,00 €
14.500,00 €
4.644,50 €.
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Entscheidungsgründe:
12
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Senat hat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011
anzuordnen, mit Beschluss vom 2. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat wie folgt ausgeführt:
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"Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen
Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von
Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem
Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige
Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen.
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Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine
Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar
befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in
erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden,
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden.
Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse,
Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn
zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss
vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der
mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art seiner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer
vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit
des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedigen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeitraum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche
Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies
deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus
Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen - nicht in der Lage ist, fälli-
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ge Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu begleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Steigerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger
nicht bestritten - vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe
allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers
den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat.
Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine solche - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - "Quersubvention"
des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht
einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation."
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An dieser Beurteilung hat sich im Ergebnis auch unter Berücksichtigung
des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juni 2013 (Eingang beim Bundesgerichtshof am 16. Juli 2013) und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts geändert. Zwar kann im Hinblick auf die Ausführungen
des Klägers in jenem Schriftsatz nicht mehr davon ausgegangen werden, dass
es sich bei der Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels im Sozietätsvertrag
zulasten seiner Ehefrau und zu seinen Gunsten um eine bloße "Quersubventionierung" handelt, die eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation nicht erwarten lässt. Weiterhin rechtfertigen die vom Kläger vorgelegten und im Senatstermin erörterten Umsatzzahlen sowie die danach erzielten Gewinne nicht den
Schluss, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt.
BNotO) ungeordnet sind und die Entstehung weiterer Schulden unausweichlich
ist. Gleichwohl sind die Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Art der
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Wirtschaftsführung des Klägers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).
Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen
stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die
erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet. Die
vom Oberlandesgericht dem Kläger insoweit attestierte günstige Prognose hat
sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt, wie das Entstehen neuerlicher
Steuerrückstände in beträchtlicher Höhe zu den Stichtagen 10. Dezember
2012, 10. Januar 2013, 10. März 2013 und 10. April 2013 belegt. Hiernach hat
der Kläger auch in jüngster Zeit wiederum über längere Zeiträume fällige
Steuerforderungen nicht beglichen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung
des Senats möglicherweise hat geltend machen wollen, die von der Finanzverwaltung als Steuerrückstände mitgeteilten Summen seien zum Teil Steuervorauszahlungen gewesen, ist dies unbeachtlich. Auch bei Steuervorauszahlungen
handelt es sich um fällige Verpflichtungen, mit denen der Schuldner in Rückstand geraten kann.
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Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des
Klägers muss es deshalb im Hinblick auf das Gewicht der hiernach gefährdeten
Interessen der Rechtsuchenden bei seiner vorläufigen Amtsenthebung sein
Bewenden haben. Ob der Bescheid über seine endgültige Amtsenthebung vom
25. April 2013 mit Erfolg wird angefochten werden können, wird auch davon
abhängen, ob der Kläger seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und
mit peinlicher Zuverlässigkeit erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b
Abs. 1 BNotO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g
Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt.
Galke
Appl
Doyé
Herrmann
Müller-Eising
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 18/11 -