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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 47/15
vom
9. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und
Dr. Deichfuß am 9. Oktober 2018
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei
einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an
der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP
1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Heraufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die
Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um
20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro
rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen.
-3-
2
Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.
Meier-Beck
Raum
Sunder
Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart -