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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KZR 47/15
  4. vom
  5. 9. Oktober 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0
  8. -2-
  9. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und
  11. Dr. Deichfuß am 9. Oktober 2018
  12. beschlossen:
  13. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
  14. und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei
  18. einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an
  19. der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP
  20. 1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Heraufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die
  21. Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um
  22. 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro
  23. rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen.
  24. -3-
  25. 2
  26. Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.
  27. Meier-Beck
  28. Raum
  29. Sunder
  30. Bacher
  31. Deichfuß
  32. Vorinstanzen:
  33. LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart -