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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KZR 47/15
- vom
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- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und
- Dr. Deichfuß am 9. Oktober 2018
- beschlossen:
- Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
- und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei
- einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an
- der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP
- 1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Heraufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die
- Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um
- 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro
- rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen.
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- -3-
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- 2
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- Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.
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- Meier-Beck
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- Raum
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- Sunder
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- Bacher
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- Deichfuß
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart -
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