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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 189/10
vom
13. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. Oktober 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens wird
auf
528.762,79 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
nicht vor.
- 3 -
3
Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festgehalten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so
dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung mangels eines von der Klägerin
geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11; Beschluss
vom 23. September 2010 - IX ZR 162/08, Rn. 3, n.v.). Im Übrigen ist die von der
Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als eine in der Verantwortung des Tatrichters stehende Würdigung unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürverstoßes ist gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene
Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist
und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden
Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM
2008, 721).
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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3. Mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO) ist das von der Klägerin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.
Kayser
Vill
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG
München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -