BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 528.762,79 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. - 3 - 3 Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festgehalten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung mangels eines von der Klägerin geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZR 162/08, Rn. 3, n.v.). Im Übrigen ist die von der Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als eine in der Verantwortung des Tatrichters stehende Würdigung unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 4 Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürverstoßes ist gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721). 5 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 4 - 6 3. Mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO) ist das von der Klägerin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen. Kayser Vill Fischer Lohmann Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -