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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 97/11
vom
12. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
829,44 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64
Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574
Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in
der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November
- 3 -
2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2009 - IX ZB
118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im
konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.
3
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn
dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.
4
Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren
allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom
11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann,
wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist
dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.
5
Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden
des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 11 mwN).
6
Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz
der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004
- 4 -
- IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP
2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3).
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2010 - 904 IN 326/08-6- LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2011 - 6 T 6/11 -