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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 97/11
  4. vom
  5. 12. Januar 2012
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 12. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten
  15. des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  17. 829,44 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64
  21. Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574
  22. Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
  23. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  24. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
  25. 2
  26. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in
  27. der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November
  28. - 3 -
  29. 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2009 - IX ZB
  30. 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im
  31. konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.
  32. 3
  33. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn
  34. dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.
  35. 4
  36. Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren
  37. allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom
  38. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann,
  39. wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist
  40. dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.
  41. 5
  42. Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden
  43. des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 11 mwN).
  44. 6
  45. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz
  46. der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004
  47. - 4 -
  48. - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP
  49. 2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3).
  50. Kayser
  51. Raebel
  52. Lohmann
  53. Vill
  54. Pape
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2010 - 904 IN 326/08-6- LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2011 - 6 T 6/11 -