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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 276/03
vom
23. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
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1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung
eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer
möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.
2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des Insolvenzplans vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten Finanzamts zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht
gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Landgericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten
Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur
noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem
Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefähig ist.
3. Für ein willkürliches Verfahren des Beschwerdegerichts sind auch im
Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache bestätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.
II.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem Interesse des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters
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vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses
Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgelegten Insolvenzpläne angebotenen Beträge auf 6.000 € geschätzt.
Kreft
Fischer
Kayser
Ganter
Vill