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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 246/08
vom
23. April 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
dem Kläger auferlegt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten
Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die
das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen
fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof
erstrebt.
- 3 -
II.
2
Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung
im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
Ganter
Raebel
Fischer
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -