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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 246/08
  4. vom
  5. 23. April 2009
  6. in dem Entschädigungsrechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
  10. am 23. April 2009
  11. beschlossen:
  12. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
  15. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
  16. dem Kläger auferlegt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten
  21. Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die
  22. das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen
  23. fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof
  24. erstrebt.
  25. - 3 -
  26. II.
  27. 2
  28. Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung
  29. im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
  30. ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
  31. Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
  32. 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
  33. Ganter
  34. Raebel
  35. Fischer
  36. Vill
  37. Pape
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -