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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 108/09
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch
die Kosten der Nebenintervenientin.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 123.750 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des
Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der
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damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb
der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht.
Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät
mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.
3
2. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet
durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler
auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
Ganter
Kayser
Fischer
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG
München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 -
OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -