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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 108/09
- vom
- 27. April 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
- Grupp
- am 27. April 2010
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt auch
- die Kosten der Nebenintervenientin.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 123.750 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
- Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
- Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des
- Grundrechts des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den
- Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der
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- damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entnehmen konnte, die innerhalb
- der offenen Frist gewählte Telefaxnummer gelte auch für das Berufungsgericht.
- Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxgerät
- mit der Anschlussnummer 55972991 ausschließlich dem Landgericht München I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbegründung ausschied.
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- 2. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet
- durch das Berufungsgericht weist keinen zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler
- auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine unrichtige Telefaxnummer verwendet hat.
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- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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- abgesehen.
- Ganter
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- Kayser
- Fischer
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- Gehrlein
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG
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- München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 -
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- OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -
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