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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 15/09
vom
12. August 2009
in dem Rechtsstreit
Antragsteller,
gegen
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die
Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters, die Richterin v. Pentz sowie den
Richter Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 2009 - I-11 W
117/08 - wird abgelehnt.
Gründe:
1
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen
Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht
werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen
(vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR
2005, 294 f).
Herrmann
Hucke
v. Pentz
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 19.08.2008 - 12 O 168/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2009 - I-11 W 117/08 -
- 3 -
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 19.08.2008 - 12 O 168/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2009 - I-11 W 117/08 -