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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 15/09
- vom
- 12. August 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Antragsteller,
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- gegen
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- Antragsgegner,
- - Verfahrensbevollmächtigte:
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die
- Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters, die Richterin v. Pentz sowie den
- Richter Tombrink
- beschlossen:
- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juli 2009 - I-11 W
- 117/08 - wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1
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- Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
- Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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- 2
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- Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
- Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen
- Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen
- hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht
- werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen
- (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR
- 2005, 294 f).
- Herrmann
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- Hucke
- v. Pentz
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- Seiters
- Tombrink
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- Vorinstanzen:
- LG Detmold, Entscheidung vom 19.08.2008 - 12 O 168/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2009 - I-11 W 117/08 -
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- Vorinstanzen:
- LG Detmold, Entscheidung vom 19.08.2008 - 12 O 168/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2009 - I-11 W 117/08 -
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