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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/01
BESCHLUSS
vom
22. April 2002
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 nach
mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E.
und dem Landgericht A.
zugelas-
sen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2
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Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,
sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluß des Amtsgerichts A.
vom 19. Dezember 2001 ist
über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfügungsbeschränkung
des Antragstellers über sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit Be-
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schlüssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und
vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder den Vermögensverfall beseitige noch die regelmäßig
damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausräume.
Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daß Mandanten - vorbehaltlich ihres
guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen
können.
Hirsch
Basdorf
Salditt
Schlick
Kieserling
Otten
Kappelhoff