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BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ (B) 27/01
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BESCHLUSS
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vom
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22. April 2002
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in dem Verfahren
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- Antragsteller und Beschwerdeführer -
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gegen
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- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick
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und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
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Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 nach
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mündlicher Verhandlung beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes
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Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
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und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E.
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und dem Landgericht A.
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zugelas-
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sen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2
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Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
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der Sache jedoch ohne Erfolg.
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
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schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)
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zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,
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sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
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Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
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Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluß des Amtsgerichts A.
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vom 19. Dezember 2001 ist
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über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
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gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfügungsbeschränkung
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des Antragstellers über sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit Be-
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schlüssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und
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vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder den Vermögensverfall beseitige noch die regelmäßig
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damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausräume.
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Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daß Mandanten - vorbehaltlich ihres
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guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen
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können.
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Hirsch
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Basdorf
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Salditt
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Schlick
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Kieserling
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Otten
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Kappelhoff
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