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- BUNDESGERICHTSHOF
- AnwZ (B) 27/01
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- BESCHLUSS
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- 22. April 2002
- in dem Verfahren
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- - Antragsteller und Beschwerdeführer -
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- gegen
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- - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick
- und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
- Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 nach
- mündlicher Verhandlung beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofes des Landes
- Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
- und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht E.
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- und dem Landgericht A.
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- zugelas-
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- sen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2
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- Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
- II.
- Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
- der Sache jedoch ohne Erfolg.
- Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
- schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)
- zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,
- sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
- Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
- Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluß des Amtsgerichts A.
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- vom 19. Dezember 2001 ist
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- über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
- Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden
- gefährdet. Diese Gefährdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Verfügungsbeschränkung
- des Antragstellers über sein Vermögen eintritt. Der Senat hat bereits mit Be-
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- schlüssen vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B) 15/99 = BRAK Mitt. 2000, 144 und
- vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 entschieden, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder den Vermögensverfall beseitige noch die regelmäßig
- damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausräume.
- Letztere ist insbesondere darin zu sehen, daß Mandanten - vorbehaltlich ihres
- guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlen
- können.
- Hirsch
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- Basdorf
- Salditt
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- Schlick
- Kieserling
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- Otten
- Kappelhoff
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