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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 107/05
vom
4. Dezember 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur
Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D.
Landgericht A.
und beim
zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wider-
rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
-3-
2
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
3
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
4
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
liegen weiterhin vor.
5
1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn
der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 915 ZPO) eingetragen ist.
6
Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
eingetragen (32 M
/04 und 32 M
/04); dem liegt unter anderem eine
titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von
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114.826,53 € zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.
7
Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts
vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige
Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,
356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
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bestehen im Übrigen fort.
2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004
- AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein
Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann
-5-
(dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder
vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
Terno
Basdorf
Wüllrich
Ernemann
Frey
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -
Frellesen
Quaas