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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ(B) 107/05
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- 4. Dezember 2006
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
- Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
- die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
- nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
- und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur
- Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D.
- Landgericht A.
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- und beim
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- zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wider-
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- rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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- Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
- II.
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- Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
- Sache aber keinen Erfolg.
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- Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
- denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
- Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
- liegen weiterhin vor.
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- 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
- nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
- 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
- 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn
- der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
- (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
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- Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der
- eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
- eingetragen (32 M
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- /04 und 32 M
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- /04); dem liegt unter anderem eine
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- titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von
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- 114.826,53 € zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.
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- Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts
- vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige
- Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,
- 356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers
- im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
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- bestehen im Übrigen fort.
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- 2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
- Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
- Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004
- - AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein
- Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann
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- (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder
- vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
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- Terno
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- Basdorf
- Wüllrich
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- Ernemann
- Frey
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- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -
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- Frellesen
- Quaas
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