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5 StR 382/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-3-
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg.
2
1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. Dezember 2006 die 20 Jahre ältere
E.
aus Brand-Erbisdorf, die den
Angeklagten während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte.
3
Dem Angeklagten missfiel es grundsätzlich, wenn seine Frau von anderen Männern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend
und entwickelte unbegründete Eifersucht.
4
Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007
im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des
Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern
-4-
stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der
Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau
ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass
er seine Frau mit den Händen am Hals packte, würgte, mit dem Kopf an den
Badewannenrand stieß und sie schließlich erdrosselte.
5
2. Das Landgericht hat – nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlreicher Indizien – festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am
Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Enttäuschung und Verzweiflung befand
und deshalb die Strafe der Vorschrift des § 213 2. Alternative StGB entnommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB
vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt.
Basdorf
Raum
Schaal
Brause
Dölp