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- 5 StR 382/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- vom 29. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter Basdorf,
- Richter Dr. Raum,
- Richter Dr. Brause,
- Richter Schaal,
- Richter Dölp
- als beisitzende Richter,
- Bundesanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Justizhauptsekretärin
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 wird verworfen.
- Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
- Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- – Von Rechts wegen –
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- Gründe
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
- Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg.
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- 2
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- 1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. Dezember 2006 die 20 Jahre ältere
-
- E.
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- aus Brand-Erbisdorf, die den
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- Angeklagten während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte.
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- Dem Angeklagten missfiel es grundsätzlich, wenn seine Frau von anderen Männern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend
- und entwickelte unbegründete Eifersucht.
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- 4
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- Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007
- im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des
- Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern
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- stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der
- Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau
- ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass
- er seine Frau mit den Händen am Hals packte, würgte, mit dem Kopf an den
- Badewannenrand stieß und sie schließlich erdrosselte.
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- 2. Das Landgericht hat – nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlreicher Indizien – festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am
- Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Enttäuschung und Verzweiflung befand
- und deshalb die Strafe der Vorschrift des § 213 2. Alternative StGB entnommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB
- vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt.
- Basdorf
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- Raum
- Schaal
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- Brause
- Dölp
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