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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 379/18
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0
-2-
6.
7.
wegen Totschlags u.a.
hier:
Revisionen des Angeklagten N.
S.
Z.
, D.
, F.
und R.
und der Nebenkläger S.
K.
H.
,
-3-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018
gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger S.
D.
,
F.
und R.
H.
K.
, S.
gegen
Z.
,
das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 werden als
unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten N.
gegen das vorbenannte
Urteil wird als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen, die Nebenkläger S.
F.
und
R.
H.
K.
, S.
Z.
zudem
, D.
die
durch
,
ihre
Rechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten N.
unter Freispruch im Übri-
gen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (Geschehen vom 12./13. Dezember 2015), zudem den Angeklagten M.
R.
(geb. 1989) unter Freispruch im Übrigen
wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer ebensolchen Geldstrafe (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten F.
R.
(geb. 1993, genannt „Mu. “) und R.
–B.
R.
, M.
hat die Strafkammer
wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei Fällen, mit
-4-
schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen
jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Geschehen vom 26. Dezember 2015), wobei der Angeklagte M.
„Mu.
“ R.
zusätzlich wegen
eines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen
worden ist (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten D.
M.
R.
und
hat das Landgericht freigesprochen (Geschehen vom 26. De-
zember 2015). Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger S.
H.
, S.
Z.
Angeklagten N.
2
, D.
, F.
und R.
K.
sowie des
bleiben ohne Erfolg.
1. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jeweils nur mit der nicht
näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig.
3
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem
Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur
Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision
des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie
ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die
Erhebung der – wie hier – unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb
grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 und
vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, je mwN).
-5-
4
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn
aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigten Delikts einlegt (vgl.
Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 2). So verhält es sich hier aber nicht. Die
Anklage umfasst drei Tatkomplexe, an denen sich verschiedene Angeklagte in
unterschiedlicher Art und Weise beteiligt haben sollen. Hinsichtlich des
schwersten Tatvorwurfs (Geschehen am 26. Dezember 2015) sind drei Angeklagte wegen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten jeweils zu mehrjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden.
5
Bei dieser Prozesslage versteht sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen nicht von selbst. Die Nebenkläger könnten in den Verurteilungsfällen
auf der Grundlage der Schuldsprüche höhere Strafen erstreben, diese
Schuldsprüche im Hinblick auf das Unterbleiben einer Verurteilung wegen Mordes oder die Freisprüche eines oder mehrerer Angeklagten insoweit angreifen.
Da sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen auch durch Auslegung nicht
eindeutig ermitteln lässt und nicht nur statthafte Ziele in Betracht kommen, sind
die Revisionen insgesamt unzulässig. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger hat der Senat das Angriffsziel auch nicht selbst anhand der gesetzlichen
Regelung zur Rechtsmittelbefugnis zu ermitteln.
-6-
6
2. Die Revision des Angeklagten N.
ist aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mutzbauer
König
Mosbacher
Berger
Köhler