|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 379/18
- vom
- 27. November 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
-
- 4.
-
- 5.
-
- ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0
-
- -2-
-
- 6.
-
- 7.
-
- wegen Totschlags u.a.
-
- hier:
-
- Revisionen des Angeklagten N.
- S.
-
- Z.
-
- , D.
-
- , F.
-
- und R.
-
- und der Nebenkläger S.
- K.
-
- H.
-
- ,
-
- -3-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018
- gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
-
- Die Revisionen der Nebenkläger S.
- D.
-
- ,
-
- F.
-
- und R.
-
- H.
-
- K.
-
- , S.
- gegen
-
- Z.
-
- ,
-
- das Urteil
-
- des Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 werden als
- unzulässig verworfen.
- Die Revision des Angeklagten N.
-
- gegen das vorbenannte
-
- Urteil wird als unbegründet verworfen.
-
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen, die Nebenkläger S.
- F.
-
- und
-
- R.
-
- H.
-
- K.
-
- , S.
-
- Z.
-
- zudem
-
- , D.
-
- die
-
- durch
-
- ,
-
- ihre
-
- Rechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten N.
-
- unter Freispruch im Übri-
-
- gen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (Geschehen vom 12./13. Dezember 2015), zudem den Angeklagten M.
-
- R.
-
- (geb. 1989) unter Freispruch im Übrigen
-
- wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer ebensolchen Geldstrafe (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten F.
- R.
-
- (geb. 1993, genannt „Mu. “) und R.
-
- –B.
-
- R.
-
- , M.
-
- hat die Strafkammer
-
- wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei Fällen, mit
-
- -4-
-
- schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen
- jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Geschehen vom 26. Dezember 2015), wobei der Angeklagte M.
-
- „Mu.
-
- “ R.
-
- zusätzlich wegen
-
- eines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen
- worden ist (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten D.
- M.
-
- R.
-
- und
-
- hat das Landgericht freigesprochen (Geschehen vom 26. De-
-
- zember 2015). Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger S.
- H.
-
- , S.
-
- Z.
-
- Angeklagten N.
-
- 2
-
- , D.
-
- , F.
-
- und R.
-
- K.
-
- sowie des
-
- bleiben ohne Erfolg.
-
- 1. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jeweils nur mit der nicht
- näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig.
-
- 3
-
- Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem
- Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
- der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
- Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
- das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur
- Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision
- des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie
- ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die
- Erhebung der – wie hier – unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb
- grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben
- (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 und
- vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, je mwN).
-
- -5-
-
- 4
-
- Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn
- aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
- zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigten Delikts einlegt (vgl.
- Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 2). So verhält es sich hier aber nicht. Die
- Anklage umfasst drei Tatkomplexe, an denen sich verschiedene Angeklagte in
- unterschiedlicher Art und Weise beteiligt haben sollen. Hinsichtlich des
- schwersten Tatvorwurfs (Geschehen am 26. Dezember 2015) sind drei Angeklagte wegen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten jeweils zu mehrjährigen
- Freiheitsstrafen verurteilt worden.
-
- 5
-
- Bei dieser Prozesslage versteht sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen nicht von selbst. Die Nebenkläger könnten in den Verurteilungsfällen
- auf der Grundlage der Schuldsprüche höhere Strafen erstreben, diese
- Schuldsprüche im Hinblick auf das Unterbleiben einer Verurteilung wegen Mordes oder die Freisprüche eines oder mehrerer Angeklagten insoweit angreifen.
- Da sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen auch durch Auslegung nicht
- eindeutig ermitteln lässt und nicht nur statthafte Ziele in Betracht kommen, sind
- die Revisionen insgesamt unzulässig. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger hat der Senat das Angriffsziel auch nicht selbst anhand der gesetzlichen
- Regelung zur Rechtsmittelbefugnis zu ermitteln.
-
- -6-
-
- 6
-
- 2. Die Revision des Angeklagten N.
-
- ist aus den Gründen der An-
-
- tragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
-
- Mutzbauer
-
- König
-
- Mosbacher
-
- Berger
-
- Köhler
-
|