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5 StR 315/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 30. Dezember 2010 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig
erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a StPO:
Das Landgericht hat – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – auf jeweils
schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung
gemäß § 247a StPO durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassenene
Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos
mitgeteilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der
Hauptverhandlung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnungen wurden
die Zeugen audiovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser
Vorgehensweise widersprachen.
Die
von
den
Revisionen
vorgebrachten
Einwendungen,
dass
die
Beschlussanordnungen nach § 247a StPO nicht vom gesetzlichen Richter im
Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür
ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich
der Schöffen zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche
Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung
über die Anordnung nach § 247a StPO zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein
solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift
-3-
des Zweiten Buches, 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der
Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender
Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der
Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August
1986
– 3 StR 223/86, BGHSt 34, 154, 155 f.; BGH, Beschluss vom 11.
Januar 2011 – 1 StR 648/10, StV 2011, 295).
Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung
außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der
audiovisuellen
Vernehmung
ist
mitunter
eine
erhebliche
Vorlaufzeit
erforderlich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der
Vernehmung abzuklären (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., §
247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der
Verfahrensbeteiligten, insbesondere wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine
audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der
Rechtsklarheit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten
hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten wird
hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an
seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit – namentlich auch auf
entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten – seine Entscheidung
ändern kann (vgl. Becker aaO).
Basdorf
Raum
König
Schneider
Bellay