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5 StR 300/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverständig beraten
davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dauern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der Therapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu ermöglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maßgeblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern
auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn
zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte Untersuchungshaft würde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenaussetzung – darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der
verbüßten Strafe – zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann
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der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug
entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213).
Basdorf
Roggenbuck
Raum
Schaal
Schneider