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  1. 5 StR 300/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 19. August 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe
  12. (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. G r ü n d e
  16. 1
  17. Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
  18. Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverständig beraten
  19. davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dauern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der Therapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu ermöglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maßgeblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern
  20. auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn
  21. zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte Untersuchungshaft würde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenaussetzung – darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der
  22. verbüßten Strafe – zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann
  23. -3-
  24. der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug
  25. entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213).
  26. Basdorf
  27. Roggenbuck
  28. Raum
  29. Schaal
  30. Schneider