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5 StR 293/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,
581) – grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH – GS –
NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52,
48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei
zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB
festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im
Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2
-3-
StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG – Kammer –, Beschluss
vom 29. Januar 2007 – 2 BvR 2025/06).
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