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  1. 5 StR 293/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 23. Juli 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349
  12. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,
  17. 581) – grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH – GS –
  18. NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52,
  19. 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
  20. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei
  21. zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB
  22. festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im
  23. Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2
  24. -3-
  25. StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG – Kammer –, Beschluss
  26. vom 29. Januar 2007 – 2 BvR 2025/06).
  27. Basdorf
  28. Raum
  29. Schaal
  30. Brause
  31. Jäger