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574 B

5 StR 269/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Häger
Gerhardt
Brause
Jäger
Raum