5 StR 269/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Häger Gerhardt Brause Jäger Raum