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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 5/02
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen:
Dem Nebenkläger Christian K.
stanz Rechtsanwältin M.
wird für die Revisionsin-
aus Münster als Beistand be-
stellt.
Gründe:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.
zu gewäh-
ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2
StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind
diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß
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des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und
ihm Rechtsanwältin M.
Tepperwien
beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).
Kuckein
Ernemann
Solin-Stojanoviæ
Sost-Scheible