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- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 5/02
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- BESCHLUSS
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- 21. Februar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen:
- Dem Nebenkläger Christian K.
- stanz Rechtsanwältin M.
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- wird für die Revisionsin-
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- aus Münster als Beistand be-
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- stellt.
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- Gründe:
- Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren
- Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.
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- zu gewäh-
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- ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1
- StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2
- StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind
- diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
- Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß
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- des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und
- ihm Rechtsanwältin M.
- Tepperwien
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- beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).
- Kuckein
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- Ernemann
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- Solin-Stojanoviæ
- Sost-Scheible
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