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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 259/14
vom
27. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge ge-
-3-
stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
2
Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat
(vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem
Pkw seines Bekannten N.
und nach rechts in die
W.
, der an der Unfallstelle vorbeigefahren
Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Bei-
fahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten
Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug
und ließ sich zur Universitätsklinik nach M.
fahren. Nachdem dort die
Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.
3
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N.
W.
noch im
Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen
der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu
lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl.
OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/
König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in
LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
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4
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die
hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem
Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin