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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 120/08
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P.
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wegen Hehlerei in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der
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Mitangeklagte H.
den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen be-
trügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R.
verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in
Frankreich und Spanien. Als R.
seine Zahlungsversprechen gegenüber H.
nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H.
29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R.
s am
teil, bei dem die
Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position
H.
s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte
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P.
auch aktiv H.
zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen
zu können. So kam nach Angaben H.
schlag, von R.
gen, was H.
3
s von P.
unter anderem der Vor-
eine Abtretung seines Privatvermögens an H.
zu verlan-
auch einforderte“.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare
Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei
in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei
seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu
unterstützen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob
es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897
f; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben
der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363).
Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die
rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt
43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).
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Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge
hatte H.
dem R.
übertragen. R.
die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig
hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H.
hatte
sie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Erwerb H.
s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft wor-
den. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen
Feststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein
der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H.
ob sein Vorschlag, die Abtretung von R.
s. Dabei kann dahinstehen,
s Privatvermögen zu verlangen, kon-
kret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls
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hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich
der Fahrzeuge.
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2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der
Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H.
s Fahrzeuge, die H.
an R.
geliefert und die R.
nicht vollständig be-
zahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfügungsgewalt H.
s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H.
und P.
sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien vermarktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Vermarktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher,
von denen “durch Vermittlung von P.
5 [im Urteil im Einzelnen bezeichne-
te] Fahrzeuge an die spanische Firma U.
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verkauft“ wurden.
Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Verfahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt:
Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am
20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichneten Fahrzeugen an die spanische Firma U.
sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H.
der Firma A.
nicht beteiligt gewesen
sichergestellt und bei
untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück.
Die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da
bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.
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Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das
Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Beteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit
der Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage
(BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im
Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im
Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen
Falschbezeichnung im Urteil aus.
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Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei
festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem
Vortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar.
Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung
im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten
Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des
Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinreichend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der
Mitangeklagte H.
hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte
Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in welchem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach
alledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewinnungshilfe“.
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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue
Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.
Tepperwien
Kuckein
Solin-Stojanović
Athing
Ernemann