|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 120/08
- vom
- 28. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Hehlerei
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349
- Abs. 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit
- den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
- auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten P.
-
- 1
-
- wegen Hehlerei in zwei
-
- Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
-
- 1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der
-
- 2
-
- Mitangeklagte H.
-
- den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen be-
-
- trügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R.
- verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in
- Frankreich und Spanien. Als R.
-
- seine Zahlungsversprechen gegenüber H.
-
- nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H.
- 29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R.
-
- s am
-
- teil, bei dem die
-
- Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position
- H.
-
- s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte
-
- -3-
-
- P.
-
- auch aktiv H.
-
- zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen
-
- zu können. So kam nach Angaben H.
- schlag, von R.
- gen, was H.
-
- 3
-
- s von P.
-
- unter anderem der Vor-
-
- eine Abtretung seines Privatvermögens an H.
-
- zu verlan-
-
- auch einforderte“.
-
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare
- Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei
- in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei
- seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu
- unterstützen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob
- es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897
- f; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben
- der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363).
- Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die
- rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt
- 43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).
-
- 4
-
- Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge
- hatte H.
-
- dem R.
-
- übertragen. R.
-
- die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig
-
- hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H.
-
- hatte
-
- sie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Erwerb H.
-
- s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft wor-
-
- den. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen
- Feststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein
- der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H.
- ob sein Vorschlag, die Abtretung von R.
-
- s. Dabei kann dahinstehen,
-
- s Privatvermögen zu verlangen, kon-
-
- kret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls
-
- -4-
-
- hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich
- der Fahrzeuge.
-
- 5
-
- 2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der
- Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H.
- s Fahrzeuge, die H.
-
- an R.
-
- geliefert und die R.
-
- nicht vollständig be-
-
- zahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfügungsgewalt H.
-
- s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H.
-
- und P.
-
- sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien vermarktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Vermarktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher,
- von denen “durch Vermittlung von P.
-
- 5 [im Urteil im Einzelnen bezeichne-
-
- te] Fahrzeuge an die spanische Firma U.
-
- 6
-
- verkauft“ wurden.
-
- Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Verfahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt:
- Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am
- 20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichneten Fahrzeugen an die spanische Firma U.
- sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H.
- der Firma A.
-
- nicht beteiligt gewesen
- sichergestellt und bei
-
- untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück.
-
- Die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da
- bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.
-
- -5-
-
- 7
-
- Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das
- Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Beteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit
- der Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage
- (BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im
- Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im
- Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen
- Falschbezeichnung im Urteil aus.
-
- 8
-
- Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei
- festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem
- Vortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar.
- Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung
- im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten
- Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des
- Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinreichend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der
- Mitangeklagte H.
-
- hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte
-
- Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in welchem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach
- alledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewinnungshilfe“.
-
- -6-
-
- 9
-
- 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue
- Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.
- Tepperwien
-
- Kuckein
- Solin-Stojanović
-
- Athing
- Ernemann
-
|