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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 108/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte
des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig
ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche
Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4
Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 260 Rdn. 25).
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Kuckein
Mutzbauer