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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 108/08
  4. vom
  5. 8. Juli 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
  9. u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
  12. beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet
  14. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  15. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
  16. Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte
  17. des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit
  18. mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig
  19. ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche
  20. Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4
  21. Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
  22. § 260 Rdn. 25).
  23. -3-
  24. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  25. und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  26. Tepperwien
  27. Maatz
  28. Solin-Stojanović
  29. Kuckein
  30. Mutzbauer