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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 465/03
vom
8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 10. September 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Arbeitsamt durch fingierte "Rückzahlungen an Arbeitgeber" entsprechende Überweisungen der Bundesanstalt mit einem Gesamtbetrag von 540.249 € auf sein
eigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Prüfung
stand.
1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das
Landgericht jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt
hat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milderungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Verneinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des
Grundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall
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wird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des
§ 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und Mißbrauch der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. Maßgeblich kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde
Serie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten.
Angesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263
Abs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen
Erörterung keinen Rechtsfehler darstellt.
2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht in 80 Fällen Einzelstrafen zwischen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267
Abs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen
Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als
unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR
StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben
sich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl.
BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden umfangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung
auf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47
StGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann.
3. Schließlich mußte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichtigen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen aufgrund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht
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ausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem Jahr
2000 die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die
Strafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung
durch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegenüber den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297,
298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirtschaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene
Reduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als "Mitverschulden" bewertet werden können, nicht mehr an.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert