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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 309/09
vom
5. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin
klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Körperverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von
Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen
und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer
Korrektur des Schuldspruchs.
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Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung
von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht
ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1
StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge-
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setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher
Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher
den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das
Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall
zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen
"schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt,
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nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1
StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die
Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverändert gegeben ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft
zum
Nachteil
der
Angeklagten
verwertet,
dass
diese
sich
erst
am
7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses
Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im
Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um
einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den
eines Wechsels der Einlassung.
-4-
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Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger
nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
Becker
Pfister
von Lienen
Sost-Scheible
Hubert