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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 309/09
- vom
- 5. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
- 5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin
- klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Körperverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von
- Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen
- und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer
- Korrektur des Schuldspruchs.
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- Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung
- von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht
- ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1
- StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge-
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- setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher
- Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher
- den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das
- Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
- und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall
- zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen
- "schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.
- Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt,
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- nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1
- StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die
- Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverändert gegeben ist.
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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- Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft
- zum
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- Nachteil
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- der
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- Angeklagten
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- verwertet,
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- dass
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- diese
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- sich
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- erst
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- am
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- 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses
- Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im
- Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um
- einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den
- eines Wechsels der Einlassung.
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- Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger
- nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
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- Becker
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- Pfister
- von Lienen
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- Sost-Scheible
- Hubert
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