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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 294/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin ergänzt,
dass der Angeklagte auch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig
ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
Miebach
Sost-Scheible
von Lienen
Schäfer