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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 294/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin ergänzt,
  15. dass der Angeklagte auch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig
  16. ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders
  17. schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
  19. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Becker
  21. Miebach
  22. Sost-Scheible
  23. von Lienen
  24. Schäfer