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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 277/03
vom
2. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststellungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Strafkammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Senat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen
-3(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf
UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil
als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Feststellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur
Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Winkler
Hubert