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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 277/03
- vom
- 2. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
- 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
- der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
- 26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
- Stand gewährt.
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- Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
- als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
- Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
- des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststellungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Strafkammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Senat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen
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- -3(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf
- UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil
- als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Feststellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde
- gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur
- Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).
- Tolksdorf
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- Miebach
- von Lienen
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- Winkler
- Hubert
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