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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 183/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich
auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass
der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Möglichkeit eines
derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des
Nebenklägers
S.
abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich
wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum
-3-
Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.
Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach
§ 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass
der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die
Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom
24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO,
26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004,
395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und
dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach
den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die
Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit
nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung
dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um
eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person
des Schützen zu beurteilen ist.
-4-
Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht
gerügt.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Gericke