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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 183/15
- vom
- 30. Juni 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich
- auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass
- der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Möglichkeit eines
- derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des
- Nebenklägers
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- S.
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- abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich
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- wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum
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- Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.
- Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach
- § 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass
- der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die
- Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom
- 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO,
- 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004,
- 395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und
- dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach
- den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die
- Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit
- nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung
- dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um
- eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person
- des Schützen zu beurteilen ist.
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- Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht
- gerügt.
- Becker
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- Pfister
- Mayer
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- Hubert
- Gericke
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